Allgemeine Geschäftsbedingung der STAG GmbH

I. Allgemeines

    1. Sämtliche Verkäufe und Lieferungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, erfolgen zu den hier wiedergegebenen AGB.
    2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluß widersprechen.
    3. Nichtanerkennung von Auftragsbestätigungen muß vor Entgegennahme der Ware, andernfalls innerhalb 8 Tagen schriftlich erfolgen.
    4. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Teile wirksam.

II. Preise

    1. Auf von uns angegebene Preise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert berechnet. Die Preise gelten für Lieferung ab Werk.
    2. Alle nach Vertragsabschluß eintretenden Kostenerhöhungen der Zulieferer berechtigen uns zur Weiterbelastung an den Käufer.

III. Zahlungen

    1. Der Kaufpreis wird mit Übergabe der gelieferten Ware fällig. Bei Annahmeverzug ist der Kaufpreis sofort fällig.
    2. Eine Aufrechnung und/oder ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegenüber dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Käufers nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Insbesondere kann der Käufer den Kaufpreis nicht zurückbehalten oder gegen den Kaufpreis aufrechnen aufgrund von behaupteten Mängeln an der gelieferten Ware.
    3. Bei Überschreitungen von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Unsere sonstigen Rechte wegen Verzug bleiben unberührt.
    4. Forderungen, für deren Erfüllung wir Zahlungsziele gewährt haben, werden sofort fällig, wenn uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich mindern, insbesondere, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse erheblich verschlechtern oder wenn in anderer Form unser Risiko, welches mit der Kreditgewährung verbunden ist, erheblich steigt.
    5. Wenn ein Kaufpreis oder eine Rate bei Fälligkeit nicht gezahlt wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist von dem ganzen oder Restvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von
      • 15 % bei Serienerzeugnissen
      • 70 % bei zeichnungsgebundenen Erzeugnissen

      ohne Nachweis zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn der gesamte Kaufpreis mit allen Nebenkosten und sonstigen Forderungen voll bezahlt ist oder die dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne Regreß eingelöst sind. Bis dahin hat der Käufer die Ware gesondert zu lagern, so daß sie für Dritte als Fremdeigentum erkennbar ist.
    2. Wird die gelieferte Ware mit anderer Ware verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt sein Miteigentum an der einheitlichen Sache an den Verkäufer und wahrt diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihn.
    3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern oder zu verwerten. Be- und Verarbeitung gelten als für uns i. S. v. § 950 BGB vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Eine aus einer Verarbeitung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware entstehende neue Sache, wird uns schon jetzt zur Sicherung des Kaufpreises übereignet.
    4. Wir behalten Vorbehaltseigentum an der jeweils zuletzt geführten Ware oder nach unserer Wahl anderer von uns gelieferter Ware im Gegenwert unserer jeweils noch offenen Forderung, auch wenn einzelne Kaufpreisforderungen in laufende Rechnung genommen worden sind.
    5. Der Käufer tritt schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen seine Forderung aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab; ebenso werden abgetreten die im Falle eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens ihm zustehenden Aus- und Absonderungsansprüche. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages ist. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises bleibt aber in jedem Falle trotz der Abtretung unberührt. Der Käufer hat uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte brauchen. Der Käufer ist solange ermächtigt, die Forderung an seine Abnehmer für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, die an uns erfolgte Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben.
    6. Bei Zahlungsverzug sind wir ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Alle mit einer etwaigen Rücklieferung der Ware verbundenen Kosten hat der Käufer zu tragen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, zurückgenommene Ware nach Androhung durch freihändigen Verkauf zu verwerten und den Erlös nach § 367 BGB zu verrechnen.
    7. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen.
    8. Der Käufer ist verpflichtet, bei jeder Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung unserer Rechte, durch Dritte uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
    9. Der Käufer tritt dem Verkäufer Forderungen gegen Versicherer und sonstige Ersatzpflichtige wegen Beschädigung oder Verlust der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten bis zum Ausgleich aller Forderungen des Verkäufers ab.

V. Versand, Gefahrübergang

    1. Der Versand oder Transport erfolgt – auch bei der Lieferung frachtfrei – auf Rechnung und Gefahr des Käufers, – er überträgt dem Verkäufer die Auswahl der Versandart und des Versandweges.
    2. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel vom Käufer sofort zu entladen; der Käufer hat Kosten etwaiger Wartezeiten zu erstatten.
    3. Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen, die während des Transportes eintreten.

VI. Haftungsbeschränkung, Verzugsfolgen

    1. Für Folgeschäden, indirekte Schäden und mittelbare Schäden aller Art aus der Lieferung mangelbehafteter Ware oder aus der Verletzung von Vertragspflichten aller Art, seien es Hauptverpflichtungen, seien es Nebenverpflichtungen einschließlich Verzug sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder sonstigen, nicht vertraglichen Haftungsgründen, haften wir nicht.
    2. Der Haftungsausschluß gilt jedoch nicht, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
      • Eintritt des Schadens durch grobes Verschulden oder Vorsatz unserer Geschäftsführer oder eines leitenden Angestellten unseres Unternehmens
      • Eintritt eines vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) – durch uns oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen.
    3. Will der Käufer nach Verzugseintritt in Anwendungen von § 326 BGB vom Vertrage zurücktreten, so hat er dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens 7 Werktagen zu gewähren.
    4. Betriebsstörungen durch Mangel an Arbeitskräften, Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffen, an Strom oder Brennstoff, bei Maschinenschäden, Verkehrsstörungen, Streiks, Mobilmachung, Krieg oder dessen Folgen oder Fällen höherer Gewalt berechtigen uns nach unserer Wahl entweder zum Rücktritt vom Vertrage oder zur Hinausschiebung des Liefertermins, auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten.

VII. Maße und Gewichte, Urheberrechte

    1. Die in unseren Katalogen, Listen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Details sind weder zugesicherte noch vertraglich vereinbarte Eigenschaften der Ware.
    2. Unterlagen über von uns gelieferte Ware, insbesondere Zeichnungen und Handmuster, bleiben unser Eigentum und sind nur für Zwecke zu verwenden, denen wir ausdrücklich zugestimmt haben. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht vervielfältigt und nicht Dritten direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden.
    3. Fertigen wir Waren nach Vorgaben des Bestellers, sind wir zur Prüfung etwaiger Schutzrechtsverletzungen nicht verpflichtet. Der Besteller übernimmt die Verpflichtung, uns von etwaigen Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freizuhalten, einschließlich von den Kosten der Abwehr solcher Ansprüche.

VIII. Gewährleistung, Warenbehandlung,
Untersuchungsobliegenheit, Inhalt von Mängelanzeigen

    1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit nachfolgenden Einschränkungen und Ergänzungen.
    2. Gewährleistungsansprüche sind zunächst beschränkt auf Nachbesserung oder – in unserer Wahl – Ersatzlieferung; dem Käufer bleibt für den Fall des Fehlschlagens von Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorbehalten, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
    3. Der Käufer, auch wenn er Wiederverkäufer ist, hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung, dem Verkäufer anzuzeigen. Wiederverkäufer verpflichten sich, mit ihren Kunden, auch soweit diese nicht Kaufmann sind, eine Untersuchungs-und Rügeverpflichtung entsprechend § 377 HBG zu vereinbaren.
    4. Die Produkte, für die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, müssen fachgerecht behandelt und insbesondere eingebaut worden sein; dabei sind der jeweils neueste Stand der Technik, gültige Normen sowie technische Hinweise für Behandlung, Einbau, Anschlußtechnik, Inbetriebnahme und Auswahl geeigneter Betriebsmittel zu beachten. Wiederverkäufer verpflichten sich, mit ihren Kunden eine entsprechende Obliegenheit zu vereinbaren, die auch eine sachgerechte, umfassende Dokumentation der Produkthandhabung erfordert.
    5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
      • auf Mängel, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder nachträglicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten und fehlerhaften Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter oder nicht vorgesehener Betriebsmittel, infolge von chemischen, elektrochemischen und/oder elektrischen Einflüssen sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.
      • auf Mängel für fremdbezogene elektrische oder mechanische Bauteile. Wir haften in dem Umfang der gegenüber uns noch bestehenden Gewährleistungsverpflichtung des jeweiligen Lieferanten.
      • auf Mängel, die durch Angaben des Bestellers (z. B. Werkstoff, Konstruktionsanweisung) entstanden sind.
      • auf Mängel, die durch seitens des Bestellers erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere Zustimmung verursacht werden sowie deren Kosten.
      • auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, herkömmliche Schutzanstriche usw.
    6. Eine Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und zur Meidung des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen folgende Einzelheiten zu enthalten:
      • Zeitpunkt der Lieferung durch uns
      • Darstellung des weiteren Vertriebsweges
      • Zeitpunkt, Ergebnis und Person des Prüfers hinsichtlich der Untersuchungen nach § 377 HGB
      • technische Daten der Verwenderanlage
      • Firmen und Person, die den Einbau beim Endkunden durchgeführt hat
      • Einzelheiten des Schadensherganges
      • Mitteilung, wo das Produkt und die Anlage durch einen Beauftragten des Verkäufers untersucht werden können.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl

    1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten aus den zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Verträgen und Gerichtsstand ist am Gesellschaftssitz des Verkäufers.
    2. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, Klage an jedem gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu ergeben. Es gilt deutsches Recht.